Amberger Interessengemeinschaft "MENSCHENGERECHTE STADT"
Präambel
Das Anliegen der Interessengemeinschaft wurde bereits von Ambergs Oberbürgermeister Prechtl 1975 in seiner Abhandlung "Damit unser Amberg keine 'Allerweltsstadt' wird!" formuliert. Seine Forderungen werden von der Interessengemeinschaft übernommen:
"In vielen alten Städten breiten sich Geschäfte und Betriebe , Banken und Versicherungen wie eine Wucherung in der alten Stadt aus. Ganze Blöcke verschwinden und werden von einem Betrieb eingenommen. Der Maßstab wird gebrochen. Baudenkmäler werden von ihrer Umgebung isoliert. Passaden werden zerstört. Kunststein und Metall springen immer mehr ins Augeo Unserer alten Stadt drohen auch Gefahren durch den Verkehr. Wir müssen endlich einsehen, daß wir die autogerechte Stadt nicht schaffen können und nicht schaffen sollen. Straßendurchbrüche schaffen unnatürliche Fluchten, Hochgaragen und Parkplätze in überdimensionaler Form werden Fremdkörper in unseren Städten. Der Straßenverkehr bringt Gefahren durch die Umweltverschmutzung, nicht nur den Baudenkmälern durch Ruß und aggressive Abgase, sondern auch den Menschen, die in dieser Stadt leben. Gefahr droht unserer Stadt durch gewissenloses Geldmachen."
Den Interessen von Käufern, Einzelhändlern und Bewohnern der Altstadt, aber auch den hier Anregung und Entspannung Suchenden wird von der Interessengemeinschaft Rechnung getragen. Unausgewogene Entscheidungen drohen die Altstadt entweder zu einem überwiegend musealen Bereich werden zu lassen, dessen Erhaltung die Stadt auf Dauer überfordern würde, oder sie in ein unattraktives, steriles Einkaufszentrum zu verwandeln. Die Interessengemeinschaft will solche voreiligen und einseitigen Entscheidungen den Amberger Bürgern stärker ins Bewusstsein bringen und nach Möglichkeit verhindern und so dazu beitragen, den historischen Stadtkern lebensfähig zu erhalten.
Das Nahziel der Interessengemeinschaft ist die Freihaltung des Maltesergartens von jeglicher Bebauung, insbesondere mit einer öffentlichen Hoch- oder Tiefgarage. Anstelle der Hochgarage soll ein Park für alle Bürger geschaffen werden»
Die Mitglieder der Interessengemeinschaft nehmen als Staatsbürger auf dem Boden der Verfassung und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung die Grundrechte der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit sowie der Versammlungs- und Vereinsfreiheit wahro Sie wollen an der politischen Willensbildung und der Information der Bürger mitwirken.
Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft: Menschengerechte Stadt e.V.". Er hat seinen Sitz in Amberg.
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahre
§ 2 Zweck des Vereins
1. 2weck des Vereins ist die ideelle Förderung aller
Maßnahmen städtebaulicher und umweltbezogener Art, die geeignet sind, Störungen und Belastungen in der Altstadt zu verringern oder ganz zu vermeiden.
2O Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich \/ ungebunden und orientiert sich am Gemeinwohlo
3. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
§ 3 Erfüllung des Vereinszwecks
Der Verein erfüllt seinen Zweck durch Information der Bürgerschaft und der betroffenen Körperschaften durch
- Schaffung von Dokumentationen, die die Informations
angebote erweitern und die Entscheidungsfindung unterstützen sollen;
- kritische Gegenüberstellung und Diskussion von Erkenntnissen, Erfahrungen und Meinungen,
damit alle bedeutsam erscheinenden Faktoren gewürdigt werden können;
- Vermittlung erarbeiteter Erkenntnisse, Konzepte und Alternativen in Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen,Medien und auf sonst geeignete Weise»
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme, die schriftlich durch eine Beitrittserklärung zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2 Mitglied kann nur werden, wer sich mit den Sielen des Vereins identifiziert.
3. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten.
4. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes mit Zu
stimmung des Arbeitskreises mit sofortiger Wirkung
vorläufig ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wich
tiger Grund vorliegto Den endgültigen Ausschluß aus
dem Verein muß die Mitgliederversammlung bestätigen.
Wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist ins
besondere ein Verstoß gegen den Vereinszweck
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen,, Im Falle eines Austritts bleibt das Mitglied verpflichtet, den auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Arbeitskreis (AK)
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1, Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
- die Entgegennahme und die Genehmigung des Kassen-
und Geschäftsberichts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- den endgültigen Ausschluß von Mitgliedern
- die Wahl und Abberufung des gesamten Vorstandes und
seiner einzelnen Mitglieder
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
2. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, in Eilfällen auch ohne Einhaltung
einer Frist, entweder schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Amberger Zeitung einzuberufen. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des Arbeitskreises dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt.
4. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für eine Wahl durch Zuruf entscheidet.
Zu einer Satzungsänderung, zur Abberufung eines Mitglieds des Vorstands, zum Ausschluß von Mitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; die Abstimmung ist geheim.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Diese sind: - der Vorsitzende
- der 1. und 2. Stellvertreter
- der Schriftführer
- der Kassenführer
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtliche Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins und aller damit zusammenhängender Geschäfte. Der Vorstand vertritt die Arbeitsergebnisse des Vereins nach außen. Er kann im Einzelfall ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.
2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr.
Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 9 Der Arbeitskreis
1. Dem Arbeitskreis gehören an:
- die Mitglieder des Vorstands
- fünf ständige, vom Vorstand bestimmte Mitglieder
Vorstand und ständige Mitglieder können nach Bedarf mehrere Personen für bestimmte Aufgaben zeitlich befristet in den Arbeitskreis berufen.
2. Den Vorsitz im Arbeitskreis führt ein Mitglied des Vorstands. Der Vorstand kann den Vorsitz einem anderen Mitglied des Arbeitskreises übertragen.
§ 10 Schriftführer und Kassenführer
1. Der Schriftführer erledigt das Schriftwesen des Ver
eins und protokolliert die Sitzungen.
2. Der Kassenführer nimmt die Kassengeschäfte des Ver
eins wahr.
3.Schriftführer, und Kassenführer vertreten sich gegenseitig.
§ 11 Niederschrift
Die in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen des Arbeitskreises gefaßten Beschlüsse werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
Im Arbeitskreis kann anstelle des Schriftführers ein Mitglied des AK unterzeichnen,
§ 12 Gemeinnützigkeit
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke (§2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be
günstigt werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins
ist ehrenamtlich. Ein Rückgewähranspruch auf gezahlte
Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen besteht nicht.
Über die Erstattung von Aufwendungen entscheidet im Ein
zelfall der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ist ein Mit
glied des Vorstands betroffen, darf er nicht mitstimmen«,
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Weg
fall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdecken der
Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Bund
Naturschutz in Bayern e.V, Ortsgruppe Amberg, mit der
Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemein
nützige Zwecke zu verwenden.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in §§ 2, 3 und 12 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 13 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zu erstelleno Der Jahresabschluß ist von den Rechnungsprüfern zu prüfen.
Satzungsbeschluß
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Dezember 1987 beschlossen

